Rechtsprechung
   BVerfG, 12.12.2000 - 2 BvR 1290/99   

Völkermord in Bosnien-Herzegowina

§§ 6 Nr. 1, 220a StGB Fassung bis 29.6.02 (Hinweis: beachte nun §§ 1, 6 VStGB), Art. 100 Abs. 2 GG, Annahme deutscher Strafgerichtsbarkeit in BGH, «Völkermord in Bosnien-Herzegowina» ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden;

Verfassungsmäßigkeit von § 244 III 2, Abs. 5 Satz 1 StPO

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung eines bosnischen Serben durch ein deutsches Gericht wegen eines in Bosnien-Herzegowina verübten Verbrechens des Völkermordes

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (5)

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  • 123recht.net (Pressemeldung, 16.1.2001)

    Bundesverfassungsgericht bestätigt Völkermordurteil gegen Serben // lebenslange Haft

  • zaoerv.de , S. 11 (Zusammenfassung)

    Völkerrechtliche Verträge

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 1848
  • NStZ 2001, 240



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Wird zitiert von ... (31)  

  • BGH, 25.10.2006 - 1 StR 384/06  

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Pflanzen

    Dies dient dem Schutz des Normadressaten, der in der Lage sein muss, anhand der gesetzlichen Regelung vorauszusehen, ob ein Verhalten strafbar ist; in Grenzfällen muss für ihn wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar sein ( BVerfGE 71, 108, 115; BVerfG NJW 2001, 1848, 1849).

    Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Auslegung, wobei dieser aus der Sicht des Normadressaten - also grundsätzlich nach dem allgemeinen Sprachverständnis der Gegenwart - zu bestimmen ist ( BVerfGE 71, 108, 115; 92, 1, 12; NJW 2001, 1848, 1849; 2005, 2140, 2141).

    Als spezielle Ausformung des Willkürverbots für die Strafgerichtsbarkeit verpflichtet das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen ( BVerfGE 71, 108, 114; 73, 206, 234; 75, 329, 340 f.; 78, 374, 381 f.; BVerfG NJW 2001, 1848, 1849; 2005, 2140, 2141).

    Dies dient dem Schutz des Normadressaten, der in der Lage sein muss, anhand der gesetzlichen Regelung vorauszusehen, ob ein Verhalten strafbar ist; in Grenzfällen muss für ihn wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar sein ( BVerfGE 71, 108, 115; BVerfG NJW 2001, 1848, 1849).

    Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Auslegung, wobei dieser aus der Sicht des Normadressaten - also grundsätzlich nach dem allgemeinen Sprachverständnis der Gegenwart - zu bestimmen ist ( BVerfGE 71, 108, 115; 92, 1, 12; NJW 2001, 1848, 1849; 2005, 2140, 2141; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3. Aufl. 1995 S. 141 ff.).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08  

    Lissabon

    Dies gilt vor allem für den Prozess der Herausbildung einer internationalen Strafjustiz für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (vgl. BVerfGE 113, 273 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, NJW 2001, S. 1848 ff.).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04  

    Europäischer Haftbefehl

    In den Prozess der Herausbildung einer internationalen Strafjustiz für Verbrechen gegen die Humanität, der mit den Kriegsverbrechertribunalen von Nürnberg und Tokio nach dem Zweiten Weltkrieg begonnen hat, fügt sich die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der internationalen Staatengemeinschaft in besonderer, auch historisch begründeter Verantwortung ein (zur strafrechtlichen Verfolgung von Völkermord siehe den Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, NJW 2001, S. 1848 ff.).
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